Allgemeine Informationen und Bedingungen

Hier finden Sie allgemeine Infos und Bedingungen hinsichtlich der Zusammenarbeit mit unseren Rechtsanwälten und im Zusammenhang mit der Honorargestaltung, den Kostenrisiken, der unentgeltlichen Rechtspflege etc.; die Annahme der nachfolgenden Konditionen wird bei einer Zusammenarbeit jeweils vorausgesetzt.

Rechtlicher Hinweis:

Die Kanzlei Romero & Ziegler Meier Jucker Rechtsanwälte ist eine als Unkostengemeinschaft organisierte Kanzleigemeinschaft, bestehend aus den nachfolgenden Firmen:

Die Firma Romero & Ziegler ist eine im Handelsregister eingetragene Kollektivgesellschaft (UID: CHE-105.296.713; MWST-Nr.: CHE-105.296.713 MWST; Gesellschafter: Albert Romero, Reto Ziegler; für diese Firma tätige Rechtsanwälte sind: Albert Romero, Reto Ziegler und Christian Kunz).

Die Firma Rechtsanwalt Luca Meier ist eine im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmung (UID: CHE-400.887.937; MWST-Nr.: CHE-400.887.937 MWST; Inhaber: Luca Meier).

Die Firma Rechtsanwalt Matthias Jucker ist eine im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmung (UID: CHE-158.675.115; MWST-Nr.: CHE-158.675.115 MWST; Inhaber: Matthias Jucker).

Die vorgenannten Firmen sind je unabhängig, selbständig und auf eigene Rechnung tätig. Bei Bedarf vertreten sie sich jedoch gegenseitig. Die Kanzlei Romero & Ziegler Meier Jucker Rechtsanwälte ist jedoch als solches nie Vertragspartei. Es besteht keine solidarische Haftung zwischen den einzelnen Firmen oder Rechtsanwälten.

 

Auftrag:

Das Anwaltsmandat ist ein einfacher Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR. Der Beauftragte verpflichtet sich zu einer sorgfältigen Erfüllung des Auftrags im Interesse des Auftraggebers (Klientschaft), jedoch ist kein Erfolg geschuldet. Ein Auftragsverhältnis entsteht nicht durch blosse Zustellung von Mitteilungen oder Unterlagen, sondern erst mit der ausdrücklichen Annahme durch den jeweiligen Rechtsanwalt. Eine Mandatsvereinbarung gilt als Rahmenvereinbarung für das laufende und auch für alle zukünftigen Auftragsverhältnisse zwischen den Parteien, solange keine abweichende schriftliche Mandatsvereinbarung geschlossen wird.

 

Vollmacht:

Um für die Klientschaft gegenüber Dritten auftreten zu können, benötigt der Beauftragte eine schriftliche Vollmacht, von welcher nur soweit Gebrauch zu machen ist, als dies für die Erfüllung des Auftrags nötig ist. Eine allfällige Vollmacht wird zur Verfolgung eines Auftrags erteilt; sie begründet über die aus einem Auftrag folgenden Rechte hinaus keine separaten Rechte.

Die Klientschaft kann einen Auftrag und die gestützt darauf erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen. Dieses Widerrufsrecht, steht auch dem Beauftragten zu. Vorbehalten bleiben Verpflichtungen aus einem Widerruf zur Unzeit. Bezahlt die Klientschaft Honorarrechnungen oder allfällig verlangte Akontozahlungen nicht rechtzeitig, so gilt eine Mandatsbeendigung nicht als unzeitig.

Beizug weiterer Mitarbeiter der Kanzlei und Dritter:

Der Beauftragte ist nach seinem Ermessen berechtigt, Hilfspersonen oder Stellvertreter, insbesondere andere Anwälte und Mitarbeiter:innen der Kanzlei für die Auftragserfüllung beizuziehen. Der Beauftragte ist nach Vororientierung der Klientschaft berechtigt, auch externe Berater, in- und ausländische Korrespondenzanwälte, Sachverständige und andere externe Hilfspersonen beizuziehen, soweit er dies als nützlich oder notwendig erachtet.

 

Honorargestaltung/Grundsätze der Rechnungsstellung:

Unser Honorar bemisst sich grundsätzlich nach Zeitaufwand (Stundenansatz gemäss individueller Vereinbarung, zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer).

Zu vergüten sind unabhängig von einem Prozessergebnis alle anwaltlichen Bemühungen, auch das Erstgespräch und Telefon- oder E-Mail-Anfragen sowie Reisezeiten. Insbesondere gehören dazu sämtliche Zeitaufwendungen, die für das Aktenstudium, die Beratung, die Korrespondenz mit der Klientschaft und Dritten, das Verfassen von Rechtsschriften, die Vorbereitung von Verhandlungen und die Vertretung vor Gerichten und Behörden inkl. Weg aufgewendet werden.

Das Honorar kann gemäss den vorliegenden Bedingungen eine allenfalls durch ein Gericht oder sonstige Behörde festgesetzte Parteientschädigung übersteigen. Eine allenfalls höhere gerichtlich/behördlich festgesetzte Parteientschädigung steht dem Beauftragten zu. 

Bezahlt eine allfällige Rechtsschutzversicherung nicht den vollen Stundenansatz, so verpflichtet sich die Klientschaft zur Zahlung des Differenzbetrags.

Fallbezogene Auslagen sind von der Klientschaft zu ersetzen (zuzüglich Mehrwertsteuer). Dazu gehören der Auslagenersatz für Porti, Telekommunikationskosten, Fotokopien (Fr. 1.-/Kopie), Reisekosten (Fr. 1.–/Autokilometer oder Tram-/Bahnbillet), Kurierdienste, Aktentransporte, Prozesskosten, Gebühren, Rechnungen von Dritten für im Rahmen des Auftrags bezogene Leistungen (z.B. für Handelsregister- oder Betreibungsregisterauszüge, Beurkundungen, Beglaubigungen, Übersetzungen etc.), mandatsbezogene Benutzung von juristischen Datenbanken (z.B. Swisslex), etc.

Rechnungen Dritter, z.B. Gerichtskosten oder Gebühren von Ämtern, sind grundsätzlich direkt von der Klientschaft zu bezahlen, selbst wenn die Rechnung auf den Namen unserer Kanzlei oder unserer Anwälte lautet.

Der Beauftragte ist berechtigt, über bereits erbrachte Leistungen nach eigenem Ermessen abzurechnen und der Klientschaft entsprechende Zwischenrechnungen zuzustellen. Die Klientschaft kann jederzeit eine Abrechnung oder Aufschluss über die Höhe des geschuldeten Honorars und der aufgelaufenen Auslagen sowie den Stand der Auftragserledigung verlangen.

Der Beauftragte kann für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen vom Auftraggeber unverzinsliche Vorschüsse verlangen, welche nach der Stellung von Zwischen- oder Schlussrechnungen mit fälligen Honorar- und Auslagenersatzansprüchen verrechnet werden dürfen.

Rechtsschutzversicherungen:

Im Zusammenhang mit der Deckung Ihres Falles durch eine Rechtsschutzversicherung bitten wir Sie, dies vorab direkt mit Ihrer Versicherung abzuklären. Bitte befolgen Sie hierzu die verlinkte Checkliste des Schweizerischen Anwaltsverbands und des Schweizerischen Versicherungsverbands.

Wenn Sie uns beauftragen, mit Ihrer Versicherung direkt zu korrespondieren und im Umfang der Kostengutsprache abzurechnen, so beinhaltet dies auch die Ermächtigung zur Orientierung der Versicherung über den Stand der Dinge und der nächsten Verfahrensschritte.

Im Umfang der Kostengutsprache stellen wir unsere Leistungen der Klientschaft in Rechnung, versenden die Abrechnung in der Regel jedoch direkt der Rechtsschutzversicherung zur Zahlung. Bezahlt die Rechtsschutzversicherung allenfalls nur einen Teil des mit der Klientschaft vereinbarten Stundenansatzes, so geht die Differenz zum vereinbarten Honorar zu Lasten der Klientschaft.

Kostenrisiken:

Unabhängig von den Chancen und Risiken, welche jedes Verfahren vor Behörden mit sich bringt, ist festzuhalten, dass in gerichtlichen Prozessen und in anderen Verfahren vor Behörden auch im Falle des vollständigen Obsiegens oftmals nicht Ihre gesamten Auslagen für Ihren Anwalt von der Gegenpartei ersetzt werden. Im Kanton Zürich gilt in Gerichtsprozessen beispielsweise die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, Ordnungsnummer 215.3).

Im Falle des Unterliegens im Zivilprozess hat die Klientschaft (neben den eigenen Anwaltskosten) grundsätzlich die Gerichtskosten (gemäss Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren, Ordnungsnummer 211.11) und zudem den Ersatz der Anwaltskosten der Gegenpartei (im Rahmen der zugesprochenen Parteientschädigung gemäss Anwaltsgebührenverordnung) zu tragen, welche sich in erster Linie nach dem Streitwert bemessen.

Unentgeltliche Rechtspflege:

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist.

Zur Bestimmung der Mittellosigkeit wird in der Regel vom betreibungsrechtlichen bzw. dem leicht erweiterten zivilrechtlichen Existenzminimum ausgegangen. Mittellosigkeit ist demnach grundsätzlich nicht leicht zu begründen. Die Voraussetzungen sind je nach Einzelfall zu prüfen.

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von gerichtlichen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist).

Hierfür ist bei den Gerichten ein entsprechendes Gesuch einzureichen, mit welchem die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Einreichung der entsprechenden Unterlagen darzulegen und sich zur Sache und über ihre Beweismittel zu äussern hat.

Wir prüfen für Sie die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und reichen für Sie das Gesuch ein, falls die Bedingungen dafür erfüllt sind.

Prozessfinanzierung durch einen Dritten:

Eine Prozessfinanzierung erfolgt nie durch unsere Anwaltskanzlei. Prozesse bieten nicht nur Chancen, sondern immer auch erhebliche Kostenrisiken. Die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung durch einen Dritten könnte diese Risiken gegebenenfalls eingrenzen.

Die Klientschaft schliesst mit einem Dritten einen Prozessfinanzierungsvertrag, welcher die Chancen und Risiken eines Prozesses sowie die Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei prüfen wird. Ein Dritter wird in der Regel nur bereit sein, einen solchen Vertrag zu schliessen, wenn eine überwiegende Erfolgsaussicht besteht.

Prozessfinanzierer schiessen in der Regel die Kosten der Anspruchsdurchsetzung vor. Im Falle des Obsiegens werden die vorfinanzierten Kosten an den Prozessfinanzierer aus dem Erlös zurückbezahlt und zusätzlich eine prozentuale Erfolgsbeteiligung am verbleibenden Nettoerlös vereinbart. Beim Unterliegen würden die Kosten vom Prozessfinanzierer übernommen.

Ist eine Klientschaft bspw. zwar nicht derart mittellos, dass sie vor Gericht die unentgeltliche Rechtspflege beantragen kann, sind jedoch die finanziellen Mittel dennoch sehr beschränkt und wären insbesondere die Folgen eines Prozessverlusts für die Klientschaft verheerend, dann ist gegebenenfalls eine Prozessfinanzierung zu prüfen.

Klientengelder:

Geldbeträge, welche der Beauftragte für die Klientschaft einzieht, werden auf einem Klientengelderkonto gehalten. Dabei handelt es sich um ein Sammelkonto für Gelder aller Klienten. Dieses wird von den übrigen Mitteln des Beauftragten getrennt und ohne Verzinsung verwaltet. Allfällige Negativzinsen und Gebühren der Banken auf den Klienten geltend gehen zulasten der Klientschaft. Der Beauftragte gibt Klientengelder auf erstes Verlangen heraus, er darf sie jedoch mit Honorar- und Auslagenersatzansprüchen verrechnen. 

Berufsgeheimnis:

Der Beauftragte und seine Hilfspersonen unterstehen gemäss Art. 13 BGFA dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge des Berufes von der Klientschaft anvertraut wird. Die Klientschaft entbindet den Beauftragten vom Berufsgeheimnis innerhalb der Kanzleigemeinschaft und sofern dies zur Auftragserfüllung erforderlich ist (z.B. Korrespondenz mit Dritten, Behörden und Gerichten, Haftpflicht-, und Rechtsschutzversicherungen oder Prozessfinanzierer der Klienten) sowie im Hinblick auf die Vermeidung von Interessenskollisionen bei Mandatsanfragen von Dritten und im Zusammenhang mit dem unverschlüsselten Informationsaustausch per E-Mail oder mittels Videokonferenzen. Sie erklärt sich mit der Nutzung von Cloud-Anbietern einverstanden. 

 

E-Mail-Verkehr:

Die Kommunikation per E-Mail findet offen und unverschlüsselt statt. Diese Form der Kommunikation ist aufgrund technischer Gegebenheiten weniger sicher und vertraulich, als der übliche Verkehr mittels Post oder Fax. Technische Umstände können den Empfang von E-Mails stören oder verunmöglichen. Eine (zeitgerechte) Beantwortung von E-Mails ist nicht garantiert. Informationen können allenfalls an unbekannte Dritte gelangen , so dass auf diesem Wege das Anwaltsgeheimnis nicht vollständig gewahrt werden kann. Die Kontaktaufnahme bzw. Korrespondenz mittels E-Mail beinhaltet das Einverständnis zur Benützung dieser Kommunikationsform mit den allfälligen damit verbundenen Risiken. Für derartige Risiken übernehmen wir keine Haftung.

Gerichtsstand und anwendbares Recht:

Ausschliesslicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Auftragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Beauftragten. Das schweizerische Recht ist anwendbar.

 

Disclaimer:

Der Inhalt der Kanzlei-Website dient ausschliesslich dem Zwecke der Information und stellt keine rechtliche oder anderweitige Beratung und keine Zusicherung dar. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenen Informationen wird nicht gehaftet. Die Benützung der Webseite begründet auch kein Mandatsverhältnis.

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Haftungsausschluss

Romero & Ziegler Meier Jucker und der Autor übernehmen keinerlei Gewähr hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Genauigkeit, Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Informationen auf der Kanzlei-Website.

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