Anwälte für Immobilienrecht in Zürich

Die Kanzlei Romero & Ziegler Meier Jucker in Zürich berät und vertritt Immobilieneigentümer, Stockwerkeigentümer, Käufer und Verkäufer von Immobilien, Investoren, Bauherren sowie Stockwerkeigentümergemeinschaften in den wesentlichen Bereichen des Immobilienrechts.

Unsere Tätigkeit umfasst insbesondere das Eigentums- und Grundbuchrecht, das Stockwerkeigentumsrecht, das Nachbarrecht, Dienstbarkeiten und andere dingliche Rechte sowie den Kauf und Verkauf von Immobilien. Wir beraten bei der rechtlichen Gestaltung von Immobiliengeschäften und Eigentumsverhältnissen und vertreten unsere Klientschaft bei immobilienrechtlichen Streitigkeiten vor Behörden und Gerichten.

Rechtsberatung und Prozessführung im Immobilienrecht

Das Immobilienrecht betrifft eine Vielzahl rechtlicher Fragen rund um Grundstücke, Häuser und Wohnungen. Einen Schwerpunkt bildet das Eigentumsrecht. Es regelt die Rechte an Grundstücken und Immobilien und bildet die Grundlage für zahlreiche praktisch bedeutsame Rechtsfragen – vom Stockwerkeigentum und Nachbarrecht über Dienstbarkeiten bis zum Schutz des Grundeigentums.

Immobilien sind regelmässig mit erheblichen wirtschaftlichen Werten verbunden. Rechtliche Fragen sollten deshalb möglichst früh geklärt werden. Wir prüfen die Rechtslage, entwickeln geeignete Vorgehensweisen, gestalten Vereinbarungen und führen Verhandlungen mit Gegenparteien, Verwaltungen, Behörden, Notariaten und Grundbuchämtern. Kommt keine aussergerichtliche Lösung zustande, vertreten wir unsere Klientschaft auch in gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren.

Stockwerkeigentum – Beratung und Vertretung

Das Stockwerkeigentumsrecht gehört zu den besonderen Schwerpunkten unserer Kanzlei. Stockwerkeigentum verbindet das Sonderrecht an einer Wohnung oder einer anderen Einheit mit dem Miteigentum am Grundstück und an den gemeinschaftlichen Teilen der Liegenschaft. Diese besondere Eigentumsform führt in der Praxis zu zahlreichen rechtlichen Fragen und nicht selten zu Konflikten innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Wir beraten Stockwerkeigentümer, Stockwerkeigentümergemeinschaften, Verwaltungen, Eigentümer und Projektentwickler bei der Begründung und Organisation von Stockwerkeigentum ebenso wie bei später auftretenden Streitigkeiten.

Begründung von Stockwerkeigentum und Wertquoten

Bei der Begründung von Stockwerkeigentum müssen die baulichen Verhältnisse und die rechtliche Ausgestaltung sorgfältig aufeinander abgestimmt werden. Wir unterstützen bei der Erstellung und Prüfung von Begründungsakten und Stockwerkeigentümerreglementen, bei der Abgrenzung der einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten und bei der Festlegung der Wertquoten.

Wir begleiten die rechtliche Umsetzung und koordinieren bei Bedarf mit Architekten, Notariaten und Grundbuchämtern.

Reglement, Sonderrecht und Sondernutzungsrechte

Das Stockwerkeigentümerreglement regelt wesentliche Fragen der Nutzung und Verwaltung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Von besonderer Bedeutung ist die Abgrenzung zwischen den im Sonderrecht stehenden Teilen einer Stockwerkeinheit und den gemeinschaftlichen Teilen der Liegenschaft.

Wir beraten zudem bei Sondernutzungsrechten beziehungsweise ausschliesslichen Benutzungsrechten an gemeinschaftlichen Teilen. Solche Fragen stellen sich beispielsweise bei Gartenflächen, Parkplätzen, Terrassen, Dachflächen oder anderen Gebäudeteilen, die ausschliesslich durch einzelne Stockwerkeigentümer genutzt werden sollen.

Stockwerkeigentümerversammlung und Beschlussanfechtung

Bei Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft stellen sich regelmässig Fragen zur Zuständigkeit der Gemeinschaft, zum Stimmrecht, zu den erforderlichen Mehrheiten oder zur Vereinbarkeit eines Beschlusses mit Gesetz und Reglement.

Wir beraten bei der Vorbereitung von Stockwerkeigentümerversammlungen, vertreten Stockwerkeigentümer an Versammlungen und beurteilen die Gültigkeit gefasster Beschlüsse. Ist ein Beschluss rechtswidrig, prüfen wir dessen Anfechtung und vertreten die betroffene Partei im gerichtlichen Verfahren.

Bauliche Massnahmen, Unterhalt und Kostenverteilung

Besonders häufig entstehen Auseinandersetzungen über Umbauten, Sanierungen, Unterhaltsarbeiten und andere bauliche Massnahmen. Dabei ist zunächst zu klären, ob eine Massnahme einen gemeinschaftlichen Teil der Liegenschaft oder einen im Sonderrecht stehenden Teil betrifft. Davon können sowohl die Entscheidungszuständigkeit als auch die Kostentragung abhängen.

Wir beurteilen geplante und bereits ausgeführte bauliche Massnahmen, die erforderlichen Beschlüsse und Mehrheiten sowie die Verteilung der damit verbundenen Kosten. Ebenfalls beraten wir bei Fragen zum Erneuerungsfonds und zur Finanzierung gemeinschaftlicher Arbeiten.

Gemeinschaftsbeiträge und säumige Stockwerkeigentümer

Werden Gemeinschaftsbeiträge nicht bezahlt, kann dies die übrigen Stockwerkeigentümer und die Finanzierung der Liegenschaft erheblich belasten. Wir unterstützen Stockwerkeigentümergemeinschaften beim Inkasso offener Beiträge und bei der Durchsetzung der gesetzlichen Sicherungsrechte, insbesondere des Gemeinschaftspfandrechts und des Retentionsrechts.

Streitigkeiten im Stockwerkeigentum

Konflikte innerhalb einer Stockwerkeigentümergemeinschaft betreffen häufig Nutzungsrechte, bauliche Massnahmen, Kostenverteilungen, Reglementsverletzungen, Immissionen oder das Verhalten einzelner Stockwerkeigentümer. Wir beraten bei solchen Auseinandersetzungen, führen Vergleichsverhandlungen und vertreten unsere Klientschaft nötigenfalls gerichtlich. Bei schwerwiegenden Konflikten prüfen wir auch die Voraussetzungen eines Ausschlusses aus der Gemeinschaft.

Nachbarrecht – Immissionen, Pflanzen und Grenzfragen

Nachbarrechtliche Streitigkeiten gehören zu den häufigsten Konflikten zwischen Grundeigentümern. Anlass können Lärm, Rauch, Gerüche oder andere Immissionen, Bäume und Sträucher, Pflanzenabstände, überragende Äste und Wurzeln, Grenzabstände oder bauliche Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück sein.

Wir beraten Grundeigentümer bei der Frage, welche Einwirkungen eines Nachbarn geduldet werden müssen und wann Abwehr-, Beseitigungs- oder Schadenersatzansprüche bestehen. Dazu gehören insbesondere der Schutz vor übermässigen Immissionen sowie Streitigkeiten über Pflanzen, Kapprechte und Grundstücksgrenzen.

Nachbarrechtliche Konflikte können zugleich öffentlich-rechtliche Fragen aufwerfen. Eine baurechtliche Bewilligung schliesst privatrechtliche Ansprüche eines Nachbarn nicht ohne Weiteres aus. Bei Fragen zu Baubewilligungen, Einsprachen, Rekursen und planungsrechtlichen Vorschriften finden Sie weitere Informationen auf unserer Seite Baurecht in Zürich.

Dienstbarkeiten – Wegrechte, Wohnrechte und weitere dingliche Rechte

Dienstbarkeiten können die Nutzung und den Wert eines Grundstücks erheblich beeinflussen. In der Praxis beschäftigen uns insbesondere Weg- und Fahrwegrechte, Leitungsrechte, Näherbaurechte, Wohnrechte, Nutzniessung und Baurechte sowie Rechte an gemeinsam genutzten Anlagen und Einrichtungen.

Gerade bei älteren Dienstbarkeiten ist aus dem Grundbucheintrag allein nicht immer ersichtlich, welchen Inhalt ein Recht hat und in welchem Umfang es ausgeübt werden darf. Für die Auslegung können neben dem Grundbucheintrag insbesondere der ursprüngliche Dienstbarkeitsvertrag, Pläne und die Entstehungsgeschichte von Bedeutung sein.

Wir beraten bei der Begründung und vertraglichen Ausgestaltung von Dienstbarkeiten sowie bei Streitigkeiten über bestehende Rechte. Dazu gehören insbesondere Fragen zur Auslegung und Ausübung, zur Durchsetzung sowie zur Änderung oder Löschung einer Dienstbarkeit.

Eigentumsrecht und Schutz des Grundeigentums

Grundeigentümer müssen Eingriffe in ihr Eigentum nicht ohne Weiteres hinnehmen. Das Eigentumsrecht gibt dem Eigentümer insbesondere die Möglichkeit, sein Grundstück herauszuverlangen und ungerechtfertigte Einwirkungen auf sein Eigentum abzuwehren. Die gesetzliche Grundlage findet sich insbesondere in Art. 641 ZGB.

In der Praxis können sich Eigentumsstreitigkeiten beispielsweise bei einer unbefugten Nutzung fremden Grundeigentums, bei Überbauten oder anderen Eingriffen in ein Grundstück ergeben. Je nach Sachlage kommen Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Herausgabe oder Schadenersatz in Betracht.

Wir beraten Immobilieneigentümer bei der Durchsetzung und Abwehr solcher Eigentumsansprüche und prüfen, welches Vorgehen im konkreten Fall zweckmässig ist.

Kauf und Verkauf von Immobilien

Beim Kauf oder Verkauf eines Hauses, einer Eigentumswohnung, eines Mehrfamilienhauses oder eines Grundstücks stellen sich neben wirtschaftlichen und baulichen Fragen zahlreiche rechtliche Fragen. Vor Abschluss eines Immobiliengeschäfts sollte insbesondere geprüft werden, welche Rechte und Belastungen mit der Liegenschaft verbunden sind und ob der vorgesehene Kaufvertrag die Interessen der jeweiligen Partei ausreichend schützt.

Wir beraten Käufer und Verkäufer bei Immobilienkäufen und Grundstücktransaktionen. Je nach Objekt prüfen wir insbesondere Eigentums- und Grundbuchverhältnisse, Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte, Nutzungsrechte und weitere rechtlich relevante Belastungen. Bei vermieteten Immobilien können zusätzlich bestehende Mietverhältnisse und daraus resultierende Rechte und Pflichten von Bedeutung sein.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Prüfung und Gestaltung von Immobilienkaufverträgen. Dabei können insbesondere Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten, Übergang von Nutzen und Gefahr, Besitzesantritt, Gewährleistung, Zusicherungen und bestehende Belastungen zu beurteilen sein. Bei Bedarf koordinieren wir die rechtlichen Arbeiten mit dem zuständigen Notariat und Grundbuchamt.

Weitere Informationen zur Prüfung und Gestaltung von Kaufverträgen sowie zur Übertragung von Grundeigentum durch Schenkung finden Sie auf unserer Seite Vertragsrecht und Vertragsgestaltung.

Grundbuchrecht und Eigentumsverhältnisse

Das Grundbuch dokumentiert die rechtlichen Verhältnisse an Grundstücken. Es gibt insbesondere Auskunft über das Eigentum sowie über Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte. Bei einem Immobilienkauf, einer Eigentumsübertragung oder einem Streit über dingliche Rechte kann die genaue Prüfung des Grundbuchs und der dazugehörigen Belege entscheidend sein.

Wir beraten bei Fragen zu Grundbucheinträgen, zur Übertragung von Grundeigentum sowie zu Miteigentum und Gesamteigentum. Ebenso unterstützen wir bei der Begründung, Änderung oder Löschung grundbuchlicher Rechte und bei Streitigkeiten über deren Bestand oder Inhalt.

Schenkung und Übertragung von Grundeigentum

Immobilien werden nicht nur verkauft, sondern häufig innerhalb einer Familie durch Schenkung oder Erbvorbezug übertragen. Dabei können neben der Eigentumsübertragung weitere Rechte geregelt werden, beispielsweise wenn die übertragende Person weiterhin in der Liegenschaft wohnen oder deren Erträge beziehen soll.

Je nach Zielsetzung kommen insbesondere ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung in Betracht. Wir beraten bei der rechtlichen Strukturierung solcher Übertragungen und unterstützen bei der Prüfung und Gestaltung der erforderlichen Verträge. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Vertragsrecht.

Immobilienrecht, Mietrecht und Baurecht

Immobilienrechtliche Fragen lassen sich häufig nicht isoliert betrachten. Beim Kauf einer vermieteten Liegenschaft stellen sich beispielsweise gleichzeitig Fragen des Eigentums-, Vertrags- und Mietrechts. Bei einem Umbau oder einer baulichen Entwicklung können zusätzlich privates und öffentliches Baurecht relevant werden.

Unsere Kanzlei ist auf diese miteinander verbundenen Rechtsgebiete ausgerichtet. Weitere Informationen finden Sie unter Mietrecht für Vermieter sowie unter privates und öffentliches Baurecht.

Ihre Anwälte für Immobilienrecht in Zürich

Romero & Ziegler Meier Jucker berät und vertritt Immobilieneigentümer, Stockwerkeigentümer, Stockwerkeigentümergemeinschaften, Käufer und Verkäufer, Investoren und Bauherren bei immobilienrechtlichen Fragen in Zürich und der gesamten Schweiz.

Wir unterstützen unsere Klientschaft sowohl bei der vorsorglichen rechtlichen Gestaltung als auch bei bestehenden Konflikten – von Fragen des Stockwerkeigentums und Nachbarrechts über Dienstbarkeiten und Eigentumsansprüche bis zum Kauf und Verkauf von Immobilien.